Montag, 30. November 2009

StA Dresden: Wenn ein Verdächtiger leugnet, können die Ermittlungen eingestellt werden

Von diesem Leitgedanken getragen war wohl die Entscheidung des Oberstaatsanwalts Schär, der sich weiterhin weigert, das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck formell einzuleiten. Zur Erinnerung: Muck hatte in der Hauptverhandlung im Juli einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, ein solches Weisungsrecht steht natürlich nicht ihm, sondern ggf. ausschließlich der Richterin zu. Daher steht die Frage im Raum, ob sich StA Muck mit dieser Aufforderung einer Amtshandlungsanmaßung schuldig gemacht hat. Genau dieser Frage möchte OStA Schär aber offensichtlich nicht weiter nachgehen. Als Schär das erste Mal mitteilte, dass von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden sollte, hatte er den o.a. Ausspruch einfach einmal unter den Tisch fallen lassen und sich nur mit weiteren Äußerungen Mucks befasst, die zwar ggf. als dienstliche Vergehen, nicht aber als Straftat in Frage kamen. Auf unsere Gegenvorstellung hin blieb es nun aber wiederum bei dem Beschluss, nicht zu ermitteln, denn: "Aus der Gesamtschau - insbesondere der dienstlichen Stellungnahmen des angezeigten Staatsanwaltes und der das Verfahren führenden Richterin - lässt sich eine so gefallene Äußerung nicht feststellen."

Beschuldigter und als "duldende Mitwisserin" zu klassifizierende Richterin bestreiten also, dass diese Äußerung gefallen sei? Nicht einmal das lässt sich derzeit so aussagen, denn die dienstlichen Stellungnahmen liegen bisher nicht vor. Unser Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Stellungnahme des StA Muck wurde abschlägig beschieden - u.a. mit Hinweis auf die Veröffentlichungen in diesem Blog! Unabhängig davon ist es bezeichnend, dass es die StA Dresden offenbar als ausreichend erachtet, wenn der Beschuldigte - sofern dieser Staatsanwalt (um nicht zu sagen: "Kollege") ist - den Vorwurf leugnet, um weitere Ermittlungen für überflüssig zu halten.

Wir haben nun jedoch mit einer erneuten Gegenvorstellung sieben Zeugen benannt, die die gefallene Aussage ebenfalls bestätigen können. Zudem haben wir auch die von OStA Schär angeführte Stellungnahme der Richterin angefordert und darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe und die dienstlichen Stellungnahmen gerade keiner privaten Natur sind, sondern dass es sich ausschließlich um Vorfälle und Erklärungen dienstlicher Art handelt, insofern das Persönlichkeitsrecht hier kein Grund sein kann, die Akteneinsicht zu verweigern.